Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jounetsu GmbH
Stand: April 2024
1. Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Jounetsu GmbH (nachfolgend JOUNETSU
genannt).
1.2 Diese AGB regeln werkvertragliche, auftragsrechtliche sowie kauf- und mietrechtliche Leistungen, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Software-Entwicklung und -Lizenzierung, Erwerb,
Wartung bzw. Pflege von Hardware und Software, Support, Dienstleistungen für Entwicklung, Anpassung, Einführung, Betrieb von Applikationen, Outsourcing, Online-Services,
Kommunikationsdienste, Beratung im Bereich der Digitalisierung, Automatisierung und Prozessoptimierung sowie ISO-Zertifizierungen.
1.3 Spätestens mit der Bestellung anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit dieser AGB. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden haben nur dann Gültigkeit, wenn die
JOUNETSU diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. 1.4 Die Leistungen und Pflichten beider Parteien werden in den Einzelverträgen geregelt.
2. Vertragsbestandteile und Rangfolge
2.1 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die Vertragsurkunde Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. Diese AGB haben Vorrang vor dem An- gebot
und das Angebot hat Vorrang vor dem Pflichtenheft. Abweichende Vereinbarungen der Vertragspartner in den Einzelverträgen bleiben vorbehalten.
2.2 Alle früheren Absprachen, Korrespondenzen, Erklärungen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand des entsprechenden Einzelvertrages sind, ohne
expliziten Vermerk im Einzelvertrag, ungültig.
3. Angebot
3.1 Soweit in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt wird, bleibt die JOUNETSU während 30 Tagen vom Datum der Einreichung des Angebots
gebunden.
3.2 Technische sowie gesetzliche Änderungen (z. B. MwSt.) bleiben vorbehalten.
3.3 Die JOUNETSU ist berechtigt, ein anderes Gerät zu liefern, wenn der Hersteller das bestellte Gerät aus dem Vertrieb genommen oder technische Änderungen vorgenommen hat.
3.4 Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen Annahme des Angebots (Bestellung) durch den Kunden können sich die Parteien ohne finanzielle Folgen von den
Vertragsverhandlungen zurückziehen.
4. Mitwirkungspflichten
4.1 Zwischen den zwei Parteien besteht eine gegenseitige Informationspflicht. Sie zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung
gefährden oder für die Vertragsbeziehung insgesamt von Bedeutung sein können.
4.2 Für die Leistungserfüllung stellt der Kunde die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gewährt der JOUNETSU Zugang zur notwendigen Infrastruktur, Räumlichkeiten sowie für die
Erfüllung des Auftrages notwendigen Daten und personellen Ressourcen.
4.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Mittel (z. B. Daten, Texte, Bilder), welche er der JOUNETSU für die Weiterverwendung oder Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, keine
Rechte Dritter verletzen und trägt die volle Verantwortung dafür.
4.4 Die Ausführung von Leistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Methoden und aktuellen Standards.
5. Beizug von Dritten
5.1 Die JOUNETSU ist berechtigt, Dritte beizuziehen. Der Kunde wird auf Wunsch darüber in Kenntnis gesetzt.
5.2 Werden vom Kunden ausgewählte Dritte beigezogen, übernimmt die JOUNETSU keine Haftung.
6. Vergütung
6.1 Alle Preise sind in Schweizerfranken ausgewiesen.
6.2 Die Mehrwertsteuer und allfällige weitere indirekte Steuern sind in den Preisen nicht enthalten. Sie werden separat ausgewiesen und gehen zulasten des Kunden. Es gelten jeweils die zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung anwendbaren gesetzlichen Steuersätze.
6.3 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Rechnungen ohne Abzug innert zehn Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Vorbehalten bleiben abweichende
Vereinbarungen in der Vertragsurkunde, insbesondere ein allfälliger Zahlungsplan.
6.4 Vom Kunden bezogene Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen der JOUNETSU in Rechnung
gestellt.
6.5 Die JOUNETSU behält sich das Recht vor, Leistungen vor Erbringung oder Produkte vor Auslieferung in Rechnung zu stellen.
6.6 Sofern eine Anzahlung vereinbart wurde, kann die JOUNETSU die Rechnung unmittelbar, nach Eingang des unterzeichneten Vertrags oder einer schriftlichen Bestellung, ausstellen.
6.7 Werden Teilzahlungen (Anzahlungen und Abschlagszahlungen) vereinbart, kann die JOUNETSU vom Kunden die Sicherstellung des Betrags auf geeignete Weise (z.B. mittels
Bankgarantie) verlangen.
6.8 Wiederkehrende Kosten werden dem Kunden zu Beginn der vertraglichen Laufzeit für die jeweilige Rechnungsperiode im Voraus in Rechnung gestellt.
6.9 Transport- und Reisespesen gehen zulasten des Kunden.
7. Rechts- und Sachgewährleistung
7.1 Die JOUNETSU leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine anerkannten Schutzrechte Dritter verletzt.
7.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt die JOUNETSU auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Kunde gibt solche Forderungen der JOUNETSU schriftlich und ohne Verzug
bekannt und überträgt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen
Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt die JOUNETSU die dem Kunden im Zusammenhang mit
dem Rechtsstreit entstandenen Gerichts-, Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten und auferlegten Lizenzvergütungen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der
Voraussetzung, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine vertragswidrige Nutzung der Leistungen der JOUNETSU durch den Kunden zurückzuführen ist.
7.3 Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die JOUNETSU, auf eigene Kosten, nach ihrer Wahl entweder dem
Kunden das Recht verschaffen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die
vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht bestehen, wird die JOUNETSU die bezahlte Vergütung, für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten
unter Abzug eines anteilmässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts).
7.4 Sämtliche Rechte, welche dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt wurden, verbleiben bei der JOUNETSU.
7.5 Die JOUNETSU gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen.
7.6 Liegt ein Mangel vor, so hat der Kunde diesen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bei der JOUNETSU zu beanstanden und kann unentgeltlich Nachbesserung verlangen.
7.7 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Gewährleistungsrechte des Herstellers.
8. Verzug
8.1 Es gelten ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine als verbindlich. Vorbehalten bleiben Umstände, auf welche die JOUNETSU keinen Einfluss hat.
8.2 Bei Eintreffen von Umständen, auf welche die JOUNETSU keinen Einfluss hat und dadurch Lieferverzögerungen entstehen, hat die JOUNETSU das Recht, ohne Kostenfolge vom Vertrag
zurückzutreten.
8.3 Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn die JOUNETSU sich im Verzug befindet und nach zweimaliger Setzung einer Nachfrist von mindestens acht Wochen den
Leistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
8.4 Bei Nichteinhaltung von vereinbarten Terminen seitens Kunde, verlängert sich der Liefertermin entsprechend.
8.5 Das Rücktrittsrecht des Kunden wird nach Aufnahme der Installations-oder anderen Arbeiten hinfällig.
8.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Schadenersatz oder Preisminderungen aufgrund von Lieferverzögerungen zu fordern.
8.7 Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch im Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die JOUNETSU einen angemessenen Verzugszins und Mahnspesen
verlangen.
8.8 Bei Zahlungsverzug hat die JOUNETSU das Recht, umgehend sämtliche Leistungen einzustellen und erst nach Erhalt der geschuldeten Zahlung wiederaufzunehmen.
8.9 Allfällige Unkosten sowie Mehraufwände, welche der JOUNETSU durch ein Verschulden des Kunden (z. B. Nichteinhaltung eines Termins, Zahlungsverzug) entsteht, gehen zulasten des
Kunden.
9. Haftung
9.1 Die JOUNETSU haftet gegenüber dem Kunden innerhalb der Leistungsverpflichtung für Schäden, die nachweislich durch die JOUNETSU aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder
rechtswidriger Absicht entstanden sind, im Rahmen der Haftpflichtversicherung, die sie nach eigenem finanziell zumutbarem Ermessen abschliessen kann, sowie des
Produkthaftungsgesetzes.
9.2 Jegliche weiteren Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.
9.3 Die JOUNETSU übernimmt keinerlei Haftung für Drittsoftware und die Leistungen von Drittherstellern.
9.4 Soweit der Kunde in nicht in Übereinstimmung mit Nutzungs- und Integrationsanforderungen handelt, haftet er für den Schaden, den er selbst, die JOUNETSU oder ein Dritter erleidet.
10. Kündigung des Vertrags
10.1 Die Mindestdauer, die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin bestimmen sich nach dem jeweiligen Vertrag, der mit JOUNETSU abgeschlossen wurde. Wenn keine Fristen vereinbart
wurden, gelten standardmässig eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Monat jeweils auf Ende des Quartals.
10.2 Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestdauer oder auf einen nicht vereinbarten Termin, ist die Rückvergütung der Leistung des Kunden pro rata temporis nicht
möglich.
10.3 Bei Kündigung des Vertrages durch den Kunden vor Inbetriebnahme der Dienstleistung schuldet der Kunde JOUNETSU sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.
10.4 Löst die JOUNETSU den Vertrag auf, weil der Kunde rechts- oder vertragswidrig gehandelt, gegen seine Pflichten gemäss der vorliegenden AGB verstösst oder die von JOUNETSU
erbrachten Dienstleistungen anderweitig missbraucht hat, so schuldet der Kunde der JOUNETSU sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.
11. Vorzeitige Vertragsauflösung
11.1 Die Parteien können die Verträge bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig (fristlos) kündigen. Wichtige Gründe liegen nur vor:
a) bei Zahlungsunfähigkeit oder bei Konkurseröffnung oder Nachlassstundung.
b) bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
11.2 Sowohl bei einer Kündigung aus wichtigen wie auch aus nicht wichtigen Gründen, hat die Kündigung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
11.3 Ein vorzeitiger Rücktritt aus nicht wichtigen Gründen ist nur auf Ende eines Vertragsjahres unter Einhalt einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.
11.4 Tritt der Kunde aus nicht wichtigen Gründen vorzeitig vom Vertrag zurück, so ist die JOUNETSU berechtigt, dem Kunden 80% des ausstehenden Auftragswertes in Rechnung zu stellen.
12. Vertragsänderungen und Ergänzungen, Preisanpassungen
12.1 Änderungen oder Ergänzungen des Einzelvertrages und dessen Anhänge bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien.
12.2 Die JOUNETSU behält sich vor, die vorliegenden AGB jederzeit anzupassen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht
innerhalb von dreissig Tagen widerspricht.
12.3 Die JOUNETSU ist berechtigt Index-Änderungen auf die Benutzungsrate zu überwälzen. Als Basis gilt der jeweils gültige Landesindex der Konsumentenpreise zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses.
13. Besondere Bestimmungen
13.1 Bezieht der Kunde erkennbare Produkte Dritter über die JOUNETSU, anerkennt der Kunde zusätzlich auch die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten. Diese Nutzungs- und
Lizenzbedingungen können direkt vom Dritten gegen den Kunden durchgesetzt werden.
13.2 Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstanden sind, gehören
13.2.1 dem Kunden, wenn die Erfindungen von dessen Personal gemacht wurden;
13.2.2 der JOUNETSU, wenn die Erfindungen von deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden;
13.2.3 dem Kunden und der JOUNETSU, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal des Kunden und der JOUNETSU bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die
Vertragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Lizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
13.3 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt.
13.4 Rechte an Standardsoftware
13.4.1 Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Leistungserbringerin oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die JOUNETSU, dass sie über die
erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
13.4.2 Der Kunde erwirbt das nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoftware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang.
13.4.3 Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist je nach Vereinbarung entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündigung)
eingeräumt.
13.4.4 Der Kunde kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellen.
13.4.5 Während eines Ausfalls der Hardware ist der Kunde berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Ersatzhardware zu nutzen.
14. Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Leistungen
14.1 Die Vertragspartner vereinbaren die Rahmenbedingungen für die Prüfung, welche, sofern nicht anders vereinbart, mindestens Folgendes festlegen: Termin(e) der Prüfung(en), Zeitplan
für die Prüfung(en), Prüfverfahren, Prüfkriterien wie z.B. Funktionen, Leistungsmerkmale, die Qualifikation der Mängel sowie die Mitwirkungspflichten des Kunden.
14.2 Die JOUNETSU teilt dem Kunden rechtzeitig die Bereitschaft zur Prüfung mit. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen. 14.3 Im gegenseitigen Einverständnis sind für Teil-Leistungen auch Teil-Prüfungen möglich.
14.4 Zeigen sich bei der Prüfung oder Teil-Prüfung keine Mängel, gilt diese mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich und in Werkverträgen die Leistung als abgenommen.
14.5 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, gilt die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich geprüft und in Werkverträgen als abgenommen, sofern
im Vertrag nichts anderes festgehalten ist. Die JOUNETSU behebt die festgestellten Mängel kostenlos innerhalb einer gemeinsam zu vereinbarenden, den Umständen angemessenen
Frist.
14.6 Sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbaren, gelten Mängel als unerheblich, wenn die Nutzung oder die Sicherheit der zu prüfenden Leistungen keine wesentliche
Beeinträchtigung erfährt.
14.7 Liegen erhebliche Mängel vor, so gilt die Prüfung als nicht erfolgreich. Die JOUNETSU behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt den Kunden rechtzeitig zu einer neuen Prüfung
ein.
14.8 Sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbaren, gilt ein Mangel als erheblich, wenn durch ihn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen eine wesentliche Beeinträchtigung
erfährt.
14.9 Verweigert der Kunde, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben sind, die Teilnahme an der Prüfung trotz Mahnung und einer angemessenen Nachfrist, so gilt die Leistung als
erfolgreich geprüft und bei Werkverträgen als abgenommen.
15. Pflege von Software
15.1 Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert
kostenpflichtig sein.
15.2 Treten Störungen auf, beteiligt sich die JOUNETSU auf Verlangen des Kunden an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme
bzw. Komponenten auftritt. Weist die JOUNETSU nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat
vergütet.
15.3 Soweit ihr dies möglich ist, behebt die JOUNETSU auf Verlangen des Kunden und gegen Vergütung (Standard-Stundensatz) auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind,
für die der Kunde oder Dritte einzustehen haben.
15.4 Der Kunde ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die JOUNETSU ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände nach einer
angemessenen Übergangsfrist einzustellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate.
16. Informationssicherheit und Geheimhaltung
16.1 Beide Parteien, ihre Mitarbeitende, andere Hilfspersonen sowie beigezogene Dritte verpflichten sich, zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein
zugänglich sind.
16.2 Die gegenseitige Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen.
Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten.
17. Datenschutz
17.1 Die JOUNETSU bearbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist es möglich, dass diese Daten an ein mit einer der
Vertragsparteien verbundenes Unternehmen weitergegeben werden. Dabei verpflichten sich die Parteien die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes einzuhalten. Diese
Verpflichtung gilt auch für Mitarbeitende, Lieferanten sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte.
17.2 Es gilt die Datenschutzerklärung der JOUNETSU auf:
www.Jounetsu.ch/datenschutzerklaerung.
18. Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Einzelvertrages nicht rechtswirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung wird eine zulässige Regelung treten, die so weit wie möglich an den angestrebten Zweck kommt.
19. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
19.1 Sämtliche Vereinbarungen und die übrigen rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, welche diesen AGB unterstehen, unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.
19.2 Für sämtliche Streitigkeiten, im Zusammenhang mit den vorliegenden AGB und den Einzelverträgen, ist der Gerichtsstand am Domizil der JOUNETSU zuständig.